Die nachstehenden Bedingungen sind im beiderseitigen Einverständnis Vertragsbestandteil; sie haben Vorrang vor abweichenden Einkaufs- oder ähnlichen Bedingungen des Kunden. Abweichungen, Ergänzun- gen sowie besondere Zusicherungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
I. Leistungs- und Reparaturbedingungen 1. Allgemeines
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1.1 Soweit die nachstehenden Bedingungen keine Regelungen enthalten, gilt bei Arbeiten an Bauwerken (Bauleistungen)
die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B und betreffend DIN 18299, DIN 18382, DIN 18384, DIN 18385 und DIN 18386 als „Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV)“ auszugsweise auch Teil C (VOB/B bzw. VOB/C).
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1.2 Zum Angebot der Peter Biedemann GmbH gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen usw. sind nur annähernd als maß- und gewichtsgenau anzusehen, es sei denn, die Maß und Gewichtsgenauigkeit wurde ausdrück- lich bestätigt. An diesen Unterlagen behält sich die Peter Biedemann GmbH Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dür- fen ohne ihr Einverständnis Dritten weder zugänglich gemacht noch auf sonstige Weise missbräuchlich verwendet wer- den. Wird der Auftrag nicht erteilt, so sind kundenindividuell erstellte Unterlagen unaufgefordert und in allen anderen Fällen nach Aufforderung unverzüglich zurückzusenden.
2. Termine
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2.1 Der vereinbarte Liefer- oder Fertigstellungstermin ist nur dann verbindlich, wenn die Einhaltung nicht durch Umstände, die die Peter Biedemann GmbH nicht zu vertreten hat, unmöglich gemacht wird. Als solche Umstände sind auch Ände- rungen, Nachträge sowie Fehlen von Unterlagen (Baugenehmigung u.a.) anzusehen, die zur Auftragsdurchführung not- wendig sind.
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2.2 Der Kunde hat in Fällen des Verzugs (bei der Erstellung von Bauleistungen) nur dann den Anspruch aus § Nr. 3 VOB/B, wenn für Beginn und Fertigstellung eine Zeit nach dem Kalender schriftlich vereinbart war und der Kunde nach Ablauf dieser Zeit eine angemessene Nachfrist gesetzt und erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehen wird.
3. Kosten für die nicht durchgeführten Aufträge
Da Fehlersuchzeit Arbeitszeit ist, wird der entstandene und zu belegende Aufwand dem Kunden in Rechnung gestellt,
wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil:
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3.1 der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt werden konnte;
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3.2 der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt;
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3.3 der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde;
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3.4 die Empfangsbedingungen bei Nutzung entsprechender Produkte aus dem Bereich Unterhaltungselektronik nicht ein-
wandfrei gegeben sind.
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Kostenvoranschläge/Angebote
Wird im Auftrag des Kunden ein Kostenvoranschlag/Angebot erstellt, können die damit im Zusammenhang entstande- nen Kosten dem Kunden in Rechnung gestellt werden, unabhängig davon, ob ein nachfolgender Reparaturauftrag erteilt wird oder nicht. Die Berechnung dieser Kosten setzt voraus, daß die Peter Biedemann GmbH einen separaten Werkver- trag zur Erstellung eines Kostenvoranschlages/Angebotes mit dem Kunden abgeschlossen und dort die Kostenpflicht geregelt hat.
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Gewährleistung und Haftung
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5.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt für alle Arbeitsleistungen (Reparaturen) sowie für eingebautes Material 6 Monate. Wird eine Bauleistung erbracht, gelten ausschließlich die Regelungen von § 13 VOB/B. Leuchtmittel o.ä. unterliegen nicht der Gewährleistungsfrist und sind ausgenommen. Siehe auch Gewährleistungserweiterung II. Nr.3 Abs.3.1.
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5.2 Zur Mängelbeseitigung hat der Kunde der Peter Biedemann GmbH die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Der Kunde hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der Reparatur der Peter Biedemann GmbH oder dessen Beauftragten zur Verfügung steht. Verweigert der Kunde dies oder verzögert er dies unzumutbar, ist die Peter Biedemann GmbH von der Mängel- haftung befreit.
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5.3 Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind: Fehler, die durch Beschädigung, falschen Anschluss oder falsche Bedienung durch den Kunden verursacht werden, Schäden durch höhere Gewalt, z.B. Blitzschlag, Mängel durch Ver- schleiß bei Überbeanspruchung mechanischer oder elektromechanischer Teile durch nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch oder Mängel durch Verschmutzung, Schäden durch außergewöhnliche mechanische, chemische oder atmos- phärische Einflüsse.
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5.4. Der Anspruch auf Gewährleistung bei Eingriffen des Kunden oder Dritter in den Reparaturgegenstand erlischt dann nicht, wenn der Kunde eine entsprechend substantielle Behauptung der Peter Biedemann GmbH, dass der Eingriff in den Gegenstand den Mangel herbeigeführt habe, widerlegt.
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5.5. Offensichtliche Mängel der Leistungen der Peter Biedemann GmbH muss der Kunde unverzüglich, spätestens 5 Werk- tage nach Abnahme der Peter Biedemann GmbH anzeigen, ansonsten ist diese von der Mangelhaftung befreit.
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5.6 Die Peter Biedemann GmbH haftet für Schäden und Verluste an dem Auftragsgegenstand, soweit ihr oder ihren Erfüllungsgehilfen ein Verschulden trifft. Im Fall der Beschädigung ist sie zur lastenfreien Instandsetzung verpflichtet. Ist dieses unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohem Kostenaufwand verbunden, ist der Wiederbeschaffungswert zu ersetzen. Dasselbe gilt bei Verlust; Ziffer I, 6.2 dieser Bedingungen bleibt unberührt. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche des Kunden, sind ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässig- keit der Peter Biedemann GmbH oder ihren Erfüllungshilfen vorliegt. Soweit sich hieraus eine Beschränkung der Haftung für leichte Fahrlässigkeit, bei positiver Vertragsverletzung oder Verschulden bei Vertragsabschluss zugunsten der Peter Biedemann GmbH ergibt, gilt diese Beschränkung für den Kunden entsprechend.
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5.7 Schäden und Folgeschäden wie Datenverluste an der EDV-Anlage, durch Arbeiten an den Anlagenteilen der Elektro- Installation oder sonstigen techn. Einrichtungsteilen der Kunden, sind durch entsprechende Techniken durch den Kun- den selbst zu sichern. Eine Haftung durch die Peter Biedemann GmbH wird grundsätzlich ausgeschlossen.
6. Erweitertes Pfandrecht der Peter Biedemann GmbH an beweglichen Sachen
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6.1. Der Peter Biedemann GmbH steht wegen ihrer Forderung aus dem Auftrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrags in ihrem Besitz gelangten Gegenstand des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durch- geführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Gegen- stand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.
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6.2. Wird der Gegenstand nicht innerhalb 4 Wochen nach Abholaufforderung abgeholt, kann von der Peter Biedemann GmbH mit Ablauf dieser Frist ein angemessenes Lagergeld berechnet werden. Erfolgt nicht spätestens 3 Monate nach der Abholaufforderung die Abholung, entfällt die Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung und jede Haftung für leicht fahr- lässige Beschädigung oder Untergang. 1 Monat vor Ablauf dieser Frist ist dem Kunden eine Verkaufsandrohung zuzu- senden. Die Peter Biedemann GmbH ist berechtigt, den Gegenstand nach Ablauf dieser Frist zur Deckung ihrer Forde- rung zum Verkehrswert zu veräußern. Ein etwaiger Mehrerlös ist dem Kunden zu erstatten.
7. Eigentumsvorbehalt
Soweit die anlässlich von Reparaturen eingefügten Ersatzteile o.ä. nicht wesentliche Bestandteile werden, behält sich die Peter Biedemann GmbH das Eigentum an diesen eingebauten Teilen bis zum Ausgleich aller Forderungen der Peter Biedemann GmbH aus dem Vertrag vor. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann die Peter Biedemann GmbH vom Kunden den Gegenstand zum Zweck des Ausbaus der eingefügten Teile heraus verlangen. Sämtliche Kosten der Rückholung und des Ausbaus trägt der Kunde. Erfolgt die Reparatur beim Kunden, so hat der Kunde der Peter Biedemann GmbH die Gelegenheit zu geben, den Ausbau beim Kunden vorzunehmen. Arbeits- und Wegekosten gehen zu Lasten des Kunden. Gibt der Kunde die Gelegenheit zum Ausbau nicht, gilt Ziffer 7 Abs. 2 Sätze 1 und 2 entsprechend.
II. Verkaufsbedingungen 1. Eigentumsvorbehalt
Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag ihm gegen den Kunden zustehender Ansprüche. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forde- rungen, die der Verkäufer gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z.B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbt. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur durch die Peter Biedemann GmbH unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche des Verkäufers dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen, bzw. ver- schenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung untersagt. Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten, einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte des Verkäufers bereits jetzt an den Verkäu- fer abgetreten werden.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berech- tigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befin-
det. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer heraus verlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufgegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechtes einer Werkstatt, hat der Kunde dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentums- vorbehalt des Verkäufers hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufgebung des Zugriffs und zu einer Wieder- beschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden kön- nen. Der Käufer hat die Pflicht den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßen Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer ausführen zu lassen.
Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese nicht beglichen sind, um mehr als 10% übersteigt.
2. Abnahme und Abnahmeverzug
Nimmt der Kunde den Gegenstand nicht fristgemäß ab, ist der Verkäufer berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf anderweitig über den Gegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessen verlän- gerter Nachfrist zu beliefern. Unberührt davon bleiben die Rechte des Verkäufers, nach Nachfristsetzung mit Ableh- nungsdrohung (§ 326 BGB) vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im Rahmen einer Schadenersatzforderung kann der Verkäufer 20% des vereinbarten Preises ohne Mehrwertsteuer als Entschädigung ohne Nachweis fordern, sofern nicht nachweislich nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens bleibt vorbehalten. Der Kunde ist gehalten, Teillieferungen (Vorablieferungen) anzunehmen, soweit dies zumutbar ist.
3. Gewährleistung und Haftung
3.1 Die Gewährleistungsfrist für alle verkauften neuen Gegenstände und Anlagen beträgt grundsätzlich 6 Monate ab Aus- lieferungstag. Vorbehaltlich unserer Lieferanten, bzw. der herstellenden Industrie, erweitert die Peter Biedemann GmbH den Gewährleistungszeitraum um bis zu 24 Monate. Entscheidend dafür, ist hier die Hersteller-Garantie. Offensichtliche Mängel müssen innerhalb 10 Werktagen nach Inbetriebnahme gerügt werden, ansonsten ist der Verkäufer von der Män- gelhaftung befreit, Gewährleistungsarbeiten werden ohne Berechnung von Kosten durchgeführt.
3.2 BeiGewährleistungsansprüchenhataufVerlangendesKundenderVerkäufer,sofernderMangelmitverfügbarenErsatz- teilen nicht innerhalb von 5 Wochen beseitigt werden kann oder der Verkäufer die Nachbesserung ablehnt oder unzu- mutbar verzögert, kostenlos Ersatz zu liefern. Im Fall des Fehlschlagens der Ersatzlieferung (Unmöglichkeit oder unzu- mutbare Verzögerung durch den Verkäufer) kann der Kunde wahlweise Herabsetzung des Entgelts oder Rückgängig- machung des Vertrages verlangen.
3.3 Werden Gewährleistungsansprüche geltend gemacht, so müssen diese durch Vorlage der Rechnung oder anderer Kauf- belege glaubhaft gemacht werden.
3.4 Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind:
Fehler, die durch Beschädigung, falschen Anschluss oder falsche Bedienung durch den Kunden verursacht werden, Schäden durch höhere Gewalt, z.B. Blitzschlag, Mängel durch Verschleiß bei Überbeanspruchung mechanischer oder elektromechanischer Teile durch nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch oder Mängel durch Verschmutzung, Schäden durch außergewöhnliche mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse.
Darüber hinaus gilt bei Nutzung von Produkten aus dem Bereich Unterhaltungselektronik:
Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind:
Fehler, die durch schlechte Empfangsqualität durch ungünstige Empfangsbedingungen oder mangelhafte Antennen be- dingt sind, Beeinträchtigung des Empfangs und Betriebs durch äußere Einflüsse, nachträgliche Änderung der Empfangs- bedingungen, Schäden durch vom Kunden eingelegte, ungeeignete oder mangelhafte Batterien, durch ausgelaufene Batterien, Mängel, wie z.B. durch verschmutzte Magnetköpfe, Schäden durch unsachgemäße Behandlung von Abtastnadeln.
3.5 Der Anspruch auf Gewährleistung bei Eingriffen des Kunden oder Dritter in den Gegenstand erlischt dann nicht, wenn der Kunde eine entsprechend substantiierte Behauptung des Verkäufers, dass der Eingriff in den Gegenstand den Man- gel herbeigeführt habe, widerlegt.
3.6 Ausgeschlossen sind alle anderen, weitergehenden Ansprüche des Kunden einschließlich etwaiger Schadenersatzan- sprüche wegen Folgeschäden und Schäden aus der Durchführung der Reparatur bzw. Ersatzlieferung, soweit nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt. Soweit sich daraus eine Beschränkung der Haftung für leichte Fahrlässigkeit bei positiver Vertragsverletzung oder Verschulden bei Vertragsabschluss zugunsten des Verkäufers ergibt, gilt diese Beschränkung für den Kunden entsprechend.
3.7. Beim Verkauf von gebrauchten Geräten wird, soweit der Verkäufer nicht gesetzlich zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart wird, jede Gewährleistung des Verkäufers ausgeschlossen.
4. Rücktritt
Bei Rücktritt sind Verkäufer und Kunde verpflichtet, die voneinander empfangenen Leistungen zurück zu gewähren. Für die Überlassung des Gebrauchs oder die Benutzung ist deren Wert zu vergüten, wobei auf die inzwischen eingetretene Wertminderung des Verkaufsgegenstandes Rücksicht zu nehmen ist.
III. Gemeinsame Bestimmungen für Leistungen, Reparaturen und Verkäufe
1. Preise und Zahlungsbedingungen
1.1. Die Endpreise verstehen sich ab Betriebssitz des Werkunternehmers bzw. Verkäufers inkl. Mehrwertsteuer.
1.2. Alle Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungserteilung in einer Summe zahlbar. Teilzahlungen bei Verkäufen sind
nur möglich, wenn sie vorher schriftlich vereinbart wurden.
1.3. Reparaturrechnungen sind bar zu zahlen. ec-Scheck („Eurocheque-System“) und Wechsel werden nur zahlungshalber
angenommen, erstere nur gegen Vorlage einer gültigen ec -Scheckkarte („Eurocheque-System“) und letztere nur nach
besonderer Vereinbarung.
1.4. Kommt der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so hat dieser dem Werkunternehmer bzw. Verkäufer
den entstandenen Verzugsschaden, mindestens in Höhe des gesetzlichen Zinses, zu ersetzen.
1.5. Für Leistungen, die im Auftrag nicht enthalten sind oder die von der Leistungsbeschreibung abweichen, kann ein Nach- tragsangebot vom Kunden angefordert, werden diese Leistungen nach Aufmaß und Zeit berechnet. Hinsichtlich der
Anzeige und des Nachweises von Zeitarbeiten gilt bei der Erstellung von Bauleistungen §15 Nr.5 VOB/B.
1.6. Bei Aufträgen deren Ausführung über einen Monat andauert, sind je nach Fortschreiten der Arbeiten Abschlagszahlun- gen in Höhe von 90% des jeweiligen Wertes der geleisteten Arbeiten zu erbringen. Die Abschlagszahlungen sind vom
Werkunternehmer anzufordern und binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum vom Kunden zu leisten.
1.7. Arbeitszeit: Die Kundendienstmonteure sind gehalten, bei Klein- und Reparaturaufträgen nach Arbeitswerten abzurech- nen. Die Arbeitswerte (AW) sind weitgehend vorkalkuliert. Ein AW entspricht der Arbeitszeit von sechs Minuten und ent-
hält neben den reinen Lohnkosten des Monteurs die Lohnnebenkosten sowie die allgemeinen Betriebskosten.
Für jeden Arbeitsauftrag wird eine Rüstzeit von zwei AW berechnet. Diese Rüstzeit beinhaltet die für die Material- und Werkzeugbereitstellung erforderlichen Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten des Monteurs in der Werkstatt.
Anfahrt: Erfolgt eine Abrechnung nach Arbeitswerten, so sind die Anfahrtspauschalen des Monteurs nach Entfernungs- zonen gestaffelt. Sie beinhalten anteilige Wegezeitkosten sowie tarifliche Auslösungen.
Kraftfahrzeugkosten: Die Pauschalierung innerhalb von Entfernungszonen wurde vorgenommen, damit die Zufälligkeiten der Auftragsfolge und der von den Verkehrsverhältnissen abhängigen Fahrtkosten einzelnen Kunden nicht zum Nachteil gereichen.
Erfolgt keine Abrechnung nach Arbeitswerten, so wird die tatsächlich für den Auftrag erbrachte Zeit, einschl. An- und Abfahrt zum Erfüllungsort, nach Stunden abgerechnet und eine Kfz-Pauschale pro Anfahrt berechnet.
Bei Kleinaufträgen jeglicher Art bis 50 EURO netto, berechnet die Peter Biedemann GmbH einen Mindermengenauf- schlag von insgesamt 10 EURO netto, zzgl. gesetzl. Mwst..
2. Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz der Peter Biedemann GmbH. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
§ 13 Nr. 4 VOB/B hat folgenden Inhalt:
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Ist für die Gewährleistung keine Verjährungsfrist im Vertrag vereinbart, so beträgt sie für Bauwerke und für
Holzerkrankungen 2 Jahre, für andere Arbeiten an einem Grundstück und für die von Feuer berührten Teile von
Feuerungsanlagen 1 Jahr.
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Bei maschinellen und elektrotechnisch / elektronischen Anlagen oder Teilen davon, bei denen die Wartung Einfluss auf
die Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, beträgt die Verjährungsfrist für die Gewährleistungsansprüche abweichend von Abs. 1 ein Jahr, wenn der Auftraggeber sich dafür entschieden hat, dem Auftragnehmer die Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist nicht zu übertragen.
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Die Frist beginnt mit der Abnahme der gesamten Leistungen; nur für in sich abgeschlossene Teile der Leistung beginnt sie mit der Teilabnahme (§ 12 Nr. 2a).
Stand : August 2003